Aufnahmebedingungen
Alle Studienformate an der Anton Bruckner Privatuniversität setzen in der Regel eine Aufnahmeprüfung bzw. Zulassungsprüfung voraus.
Das umfasst die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Promotionsstudien, die Akademie für Begabtenförderung (ABF), den Universitätslehrgang Musikvermittlung, die außerordentlichen (ao) Studiengänge, die Lehrgänge und das Lehramtsstudium Sekundarstufe.
Eine Matura/Abitur ist für ein Bachelorstudium mit Ausnahme des Lehramtsstudiums nicht erforderlich.
Ein Masterstudium setzt ein positiv abgeschlossenes Bachelorstudium oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.
Deutsch-Nachweis
Fremdsprachige Bewerber*innen müssen die ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache nachweisen.
- Sprachdiplom für künstlerische Bachelorstudien (KBA) und künstlerische Masterstudien (KMA): B1 (GER) - spätestens im zweiten Semester vorzulegen
- Sprachdiplom für pädagogische Bachelorstudien (PBA): B1 (GER) - bei der Ersteinschreibung vorzulegen
- Sprachdiplom für pädagogische Masterstudien (PMA): B2 (GER) - bei der Ersteinschreibung vorzulegen
ab 1.1.2024: Als Deutsch-Nachweise werden akzeptiert:
- Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD)
- Sprachzeugnis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF)
- Goethe-Zertifikat
- Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)
- Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz (DSD)
- telc Sprachzeugnis
- Positiver Abschluss eines Sprachkurses an einer österreichischen Universität auf dem jeweils erforderlichen Niveau
- Absolvierung von 8 Schuljahren an einer deutschsprachigen Schule
- 4 Jahre Deutschunterricht in der Sekundarstufe II und Reifeprüfung im Fach Deutsch
- Absolvierung der Reifeprüfung in deutscher Sprache
Hinweis: Der Nachweis gemäß 1-7 darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Jahre sein. Die Nachweise gemäß 8-10 sind unbeschränkt gültig.
Der Nachweis ist im Original vorzulegen. Das Prüfungsergebnis muss daraus eindeutig hervorgehen. Teilnahmebestätigungen von Sprachkursen ohne Abschlussprüfung werden in jedem Fall nicht akzeptiert.
1. Allgemeines
Rechtsverhältnisse zwischen Studierenden und der Privatuniversität sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung Akte des Privatrechts (§ 3 Abs 5 Privatuniversitätengesetz - PUG, BGBl I 74/2011 idgF). Die Unterzeichnung des schriftlichen Ausbildungsvertrags stellt eine Zulassungsvoraussetzung zum gewünschten Studium dar. Gemäß § 17 Abs 1 lit. l Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO) sind Informationen über die allgemeinen Bedingungen für die abzuschließenden Ausbildungsverträge öffentlich zugänglich zu machen.
Der Ausbildungsvertrag fällt unter keine der Vertragstypen des ABGB; auf der Basis der privatrechtlichen Vertrags- und Formfreiheit handelt es sich daher um einen Vertrag sui generis, jedenfalls aber um ein Dauerschuldverhältnis. Als Verbrauchergeschäft zwischen Unternehmer (Privatuniversität) und Konsument (Studierenden) unterliegt der Ausbildungsvertrag darüber hinaus den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG, BGBl 1979/140 idgF).
Neben dem Ausbildungsvertrag selbst bestehen auch generelle Regelungen, die in das Vertragsverhältnis einzubeziehen sind. Dazu zählen neben einschlägigen Satzungsbestandteilen (Prüfungsordnung) auch das Curriculum, die Haus-, Bibliotheks- und sonstige Benützungsordnungen.
2. Hauptleistungen
Hauptleistungen der Privatuniversität sind das Erbringen des Unterrichts auf Universitätsniveau, die Ermöglichung des Studienabschlusses in der festgelegten Studienzeit (ein konkreter Studienerfolg wird jedoch nicht geschuldet) sowie die Zurverfügungstellung der dazu notwendigen Ressourcen. Auf der anderen Seite des synallagmatischen Vertrages haben die Studierenden die Verpflichtung zur Entrichtung des Studienbeitrags sowie zum ordentlichen Betreiben des Studiums - unter Einhaltung der einschlägigen studienrechtlichen Bestimmungen, dh insbesondere der regelmäßigen Teilnahme am Unterricht - und der Verfassung der notwendigen wissenschaftlichen Arbeiten.
3. Formalbestandteile und Nebenleistungen
Neben den Hauptleistungen enthält der Ausbildungsvertrag u.a. Regelungen zu folgenden Punkten:
- Vertragspartner: Der Ausbildungsvertrag wird zwischen der juristischen Person Privatuniversität und der/dem Studierenden geschlossen, bei Minderjährigen (etwa im künstlerischen Bereich, wo eine Reifeprüfung regelmäßig keine Zulassungsvoraussetzung darstellt) vertreten durch den gesetzlichen Vertreter.
- Studienrichtung
- Verwendung automationsunterstützt verarbeiteter Daten / Datenschutz
- Einhaltung der Ordnungsvorschriften (Haus-, Bibliotheks- und sonstige Benützungsordnungen)
- Beendigung des Ausbildungsvertrages: Das Dauerschuldverhältnis kann durch Ablauf der vereinbarten Zeit, einvernehmliche Auflösung oder Kündigung erfolgen, wobei Kündigungsgründe einerseits gesetzlich zwingend vorgesehen sind, darüber hinaus auch weitere Gründe vertraglich individuell vereinbart werden können. Mögliche vorzeitige Beendigungsgründe wären der Abbruch des Studiums durch die/den Studierenden oder die Beendigung wegen mangelndem Studienerfolg.
- Schlussbestimmungen: Schriftlichkeitsgebot, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel, Ort und Datum des Vertragsschlusses, etc.
Wichtiger Hinweis
Ein gleichzeitig belegtes zweites Studium mit dem gleichen Studienziel an einer anderen Musikuniversität, Musikhochschule oder einer vergleichbaren inländischen oder ausländischen postsekundären oder tertiären Ausbildungsstätte ist nicht zulässig (z.B.: 2x BA Studium Konzertfach Cello)